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Ist-Besteuerung bei Freiberuflern – BMF klärt den Begriff „Bücher führen“
[i]DStV online vom 9. 12. 2013Für Unruhe in der Praxis sorgte das kürzlich veröffentlichte BMF-Schreiben zur Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten durch die Angehörigen der freien Berufe. Das Schreiben enthielt nämlich keine klare Aussage, wodurch das Wahlrecht zur freiwilligen Buchführung ausgeübt wird. Nach Angaben des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. (DStV) hat das BMF diese Unklarheiten nun beseitigt.
[i]BMF: Keine Ist-Versteuerung, wenn Freiberufler „Bücher führt“Der BFH hatte mit (BStBl 2013 II S. 590) entschieden, dass § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anwendbar ist, wenn der Unternehmer in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Umsätze buchführungspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer insoweit freiwillig Bücher führt. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben daraufhin klargestellt, dass die Genehmigung der Ist-Versteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht zu erteilen ist, wenn der Unternehmer (Angehöriger eines freien Berufs) für die in der Vorschrift genannten Umsätze „Bücher führt“. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden ( BStBl 2013 I S. 964).
[i]KlarstellungIn e...