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Lexikon vom

Verzugszinsen

Roland Ronig

Die vereinnahmten Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 i.V. mit § 288 Abs. 1 BGB wie auch Prozesszinsen (§ 291 BGB) stellen Kapitaleinnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar und unterliegen der Abgeltungsteuer. Diese wird in der Regel im Wege der Veranlagung nacherhoben, da beispielsweise Finanzamt oder Rentenversicherung keinen Steuereinbehalt vornehmen.