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Einkommensteuer; | Prüfung der Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG im Rahmen des besonderen Verlustrücktrags
Nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG bleiben Gewinne steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kj weniger als 512 € betragen hat. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Freigrenze auf das Kj bezogen und nicht jahresübergreifend zu berücksichtigen. Diese Auslegung liegt offensichtlich auch dem (BStBl 2000 I S. 1383) zugrunde. In Tz. 42 wird ausgeführt: ,,Nicht im Entstehungsjahr mit Veräußerungsgewinnen ausgeglichene Veräußerungsverluste der Jahre ab 1999 sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- und vortragsfähig. Sie mindern in den Rück- oder Vortragsjahren erzielte private Veräußerungsgewinne i. S. des § 23 EStG, soweit diese in die Ermittlung der Summe der Einkünfte eingegangen sind oder eingehen würden.'' Durch diese Formulierung wird klargestellt, dass die Freigrenze vor einem eventue...