Änderungen zum (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem , BStBl I S. 1260, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im BStBl II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl I S. 846, der zuletzt durch das /, BStBl I S. 1625, geändert worden ist, deshalb wie folgt geändert:
I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe „3a.5. Ort der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels“ wird durch die Angabe „3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels“ ersetzt.
Die Angabe „4.14.9. Leistungen von Einrichtungen nach § 140b SGB V zur integrierten Versorgung“ wird durch die Angabe „4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V“ ersetzt.
Nach der Angabe „4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe“ wird die Angabe „4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen“ eingefügt.
Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „BHO = Bundeshaushaltsordnung“ wird die neue Angabe „BKrFQG = Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz“ eingefügt.
Nach der Angabe „DB = Der Betrieb“ wird die neue Angabe „EBKrG = Eisenbahnkreuzungsgesetz“ eingefügt.
Nach der Angabe „GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ wird die neue Angabe „GoBS = Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme“ eingefügt.
Nach der Angabe „KWKG = Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz“ wird die neue Angabe „LStH = Amtliches Lohnsteuer-Handbuch“ eingefügt.
Gleichlautende Änderungen:
In den Abschnitten 1.5 Abs. 6 Satz 4, 2.2 Abs. 3 Satz 4, 3.3 Abs. 12 Satz 2, 9.2 Abs. 6 Satz 2, 15.6 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 4 Sätze 2 und 5, Abs. 7 Satz 2 sowie 18.5 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „EStR 2012“ durch die Angabe „EStR“ ersetzt.
In den Abschnitten 1.8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 4, Abs. 8 Satz 1, Abs. 11 Satz 1, Abs. 14 Satz 4, 4.26.1 Abs. 4 Satz 5, 15.15 Abs. 2 Satz 2 Beispiel 3 zu Buchstabe a) Satz 1 sowie zu Buchstabe b) Satz 1 wird jeweils die Angabe „LStR 2011“ durch die Angabe „LStR“ ersetzt.
In Abschnitt 2.2 Abs. 2 Satz 1 sowie in Absatz 4 Satz 5 wird jeweils die Angabe „LStH 2012“ durch die Angabe „LStH“ ersetzt.
In Abschnitt 2.11 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 13 Satz 2, Abs. 14 Satz 2, Abs. 15 Satz 2 Beispiel 3 Satz 3, Abs. 16, Abs. 18 Sätze 2 und 4 wird jeweils die Angabe „KStR 2008“ durch die Angabe „KStR“ ersetzt.
In den Abschnitten 3a.3 Abs. 1, 3a.5 Abs. 5 Satz 1, 3a.6 Abs. 8 und 3b.1 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen“ ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG“.
In den Abschnitten 3a.4 Abs. 2 Satz 3 und 3a.8 Nr. 3, werden jeweils die Wörter „Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person“ ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG“.
In den Abschnitten 3a.6 Abs. 10 Satz 2, 3b.2 Abs. 1 Satz 2 und 3b.3 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Unternehmer oder eine gleichgestellte juristische Person“ ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG“.
In Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 2 und 7 zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter „Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person“ ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG“.
Abschnitt 1.1 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 13 wird folgender neuer Absatz 13a eingefügt:
„(13a) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Staatsdrittels bei Maßnahmen nach §§ 3, 13 des EBKrG vgl. BStBl I S. 182.“
Nach Absatz 15 wird folgender neuer Absatz 15a eingefügt:
„(15a) Die Gewährung einer Mitgliedschaft in einem Verein, die eine Beitragspflicht auslöst, stellt keinen Umsatz dar (vgl. , BStBl 2013 II S. 348).“
Abschnitt 1.5 wird wie folgt geändert:
Die Zwischenüberschrift vor Absatz 1 und Absatz 1 werden wie folgt gefasst:
„Geschäftsveräußerung im Ganzen
(1) 1Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden, wobei die unternehmerische Tätigkeit des Erwerbers auch erst mit dem Erwerb des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs beginnen kann (vgl. Abschnitt 2.6 Abs. 1). 2Entscheidend ist, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um dem Erwerber die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit zu ermöglichen, und der Erwerber dies auch tatsächlich tut (vgl. , BStBl 2009 II S. 254). 3Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen (, BStBl 2008 II S. 165). 4Für die Geschäftsveräußerung ist es unerheblich, dass der Erwerber nicht den Namen des übernommenen Unternehmens weiterführt; entscheidend ist, dass der Erwerber die Tätigkeit des Veräußerers nunmehr im Rahmen seiner bisherigen eigenen Geschäftstätigkeit fortführt (vgl. , BStBl 2013 II S. 301).“
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) 1Der Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert (vgl. , BStBl 2008 II S. 165). 2Die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit schließt jedoch eine Geschäftsveräußerung aus (vgl. , EuGHE I S. 14393). 3Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung kann nicht mit der Begründung verneint werden, es werde noch kein „lebendes Unternehmen“ übertragen, da der tatsächliche Betrieb des Unternehmens noch nicht aufgenommen worden sei (vgl. , BStBl 2003 II S. 430). 4Eine Geschäftsveräußerung setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus (, BStBl 2013 II S. 221).“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine Geschäftsveräußerung (, BStBl 2008 II S. 447). 2Ist der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit beabsichtigen (vgl. , BStBl II S. 1114). 3Bei der Veräußerung eines vermieteten Objekts an den bisherigen Mieter zu dessen eigenen wirtschaftlichen Zwecken ohne Fortführung des Vermietungsunternehmens liegt daher keine Geschäftsveräußerung vor (vgl. , BStBl 2010 II S. 315). 4Ebenso führt die Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger nicht zu einer Geschäftsveräußerung, da der Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetzt, sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutzt (vgl. , BStBl II S. 1114).“
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
„(2a) 1Bei der Übertragung von nur teilweise vermieteten oder verpachteten Grundstücken liegt eine Geschäftsveräußerung vor, wenn die nicht genutzten Flächen zur Vermietung oder Verpachtung bereitstehen und die Vermietungstätigkeit vom Erwerber für eine nicht unwesentliche Fläche fortgesetzt wird (vgl. , BStBl II S. 863). 2Entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft durch Einräumung eines Miteigentumsanteils an einem durch den bisherigen Alleineigentümer in vollem Umfang vermieteten Grundstück, liegt eine Geschäftsveräußerung vor (vgl. , BStBl 2008 II S. 65). 3Zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung, wenn das Grundstück, an dem der Miteigentumsanteil eingeräumt wird, nur teilweise vermietet ist und im Übrigen vom vormaligen Alleineigentümer weiterhin für eigene unternehmerische Zwecke genutzt wird, vgl. , BStBl 2008 II S. 448.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 5 wird nach dem Wort „Geschäftsbeziehungen“ das Wort „usw.“ gestrichen.
bb)Nach Satz 7 wird folgender neuer Satz 8 angefügt:
„ 8Das in einem Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot kann als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht steuerbar sein (vgl. , BStBl 2013 II S. 301).“
Abschnitt 1.7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:
„ 7Das gilt auch dann, wenn der Verbraucher wegen des Abzugs nach § 7a Abs. 3 KWKG für den Anschluss an das Verteilungsnetz selbst nichts bezahlen muss.“
Die bisherigen Sätze 7 bis 9 werden neue Sätze 8 bis 10.
Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 3 werden Beispiel 1 und Beispiel 2 wie folgt gefasst:
„Beispiel 1:
Tabelle in neuem Fenster öffnenWert der Mahlzeit2,93 €Zahlung des Arbeitnehmers1,00 €maßgeblicher Wert2,93 €darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer
(Steuersatz 19 %)./. 0,47 €Bemessungsgrundlage2,46 €Beispiel 2:
Tabelle in neuem Fenster öffnenWert der Mahlzeit2,93 €Zahlung des Arbeitnehmers3,50 €maßgeblicher Wert3,50 €darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer
(Steuersatz 19 %)./. 0,56 €Bemessungsgrundlage2,94 €“.Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„ 4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2013 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2013 I S. 86).“
In Abschnitt 1.9 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„ 2Es handelt sich dabei um die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, die vom übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft getrennt sind; die Freizonen des Kontrolltyps II Deggendorf und Duisburg sind hingegen ab dem als Inland zu behandeln.“
In Abschnitt 2.8 Abs. 3 Satz 2 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:
„(vgl. , BStBl 2013 II S. 873)“.
Abschnitt 2.10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , BStBl 1964 III S. 114, und , BStBl III S. 682, und Abschnitt 2.3 Abs. 1a)“.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 8 wird folgender neuer Satz 9 eingefügt:
„9Bei einer nachträglichen Erhöhung des Anteils der nichtunternehmerischen Verwendung des Gegenstands ist nur der entsprechende Erhöhungsanteil als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 2 Satz 4).“
bb)Der bisherige Satz 9 wird neuer Satz 10.
Abschnitt 3.3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 13 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , EuGHE I S. 8607, und , BStBl 2013 II S. 412).“
Absatz 16 wird wie folgt gefasst:
„(16) Ein Set – bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen –, das über Ärzte, Schulungszentren für Diabetiker und sonstige Laboreinrichtungen unentgeltlich an die Patienten abgegeben wird, ist kein Warenmuster im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG (vgl. , BStBl 2013 II S. 412); vgl. im Übrigen Abschnitt 15.2 Abs. 15a.“
Abschnitt 3.5 Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt entsprechend bei der Übertragung von Wertpapieren anderer Art, z. B. Fondsanteilen oder festverzinslichen Wertpapieren; zur Steuerbarkeit bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und bei der Ausgabe nichtverbriefter Genussrechte vgl. Abschnitte 1.1 Abs. 15, 1.5 Abs. 9 und 1.6 Abs. 2.“
Abschnitt 3.10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„ 3Auch der Umstand, dass beide Bestandteile im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt allein keine Aufspaltung des Vorgangs, wenn es dem durchschnittlichen Verbraucher gerade um die Verbindung beider Elemente geht (vgl. , II S. 352).“
bb)Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.
In Abschnitt 3a.1 Abs. 1 wird in Satz 1 der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
„ 1Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG nur bei Leistungen an
Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind,
Unternehmer, wenn die Leistung nicht für ihr Unternehmen bezogen wird (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 11a) und es sich nicht um eine juristische Person handelt,
sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, wenn die Leistung für den privaten Bedarf des Personals bestimmt ist, oder
nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine USt-IdNr. erteilt worden ist
(Nichtunternehmer);“.
Abschnitt 3a.2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird in Satz 1 der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
„ 1Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG ist, dass der Leistungsempfänger
ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat (vgl. im Einzelnen Absätze 8 bis 12),
eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist (einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person; vgl. Absatz 7), oder
eine sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist und die Leistung für den unternehmerischen oder den nicht unternehmerischen Bereich, nicht aber für den privaten Bedarf des Personals, bezogen hat; vgl. im Einzelnen Absätze 13 bis 15
(Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG);“
In Absatz 13 wird der bisherige Satz 2 gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 2.
Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 wird die Angabe „§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 2 Sätze 1 und 3 UStG“ ersetzt.
bb)Im Beispiel nach Satz 6 wird in Satz 4 die Angabe „§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG” durch die Angabe „§ 3a Abs. 2 Sätze 1 und 3 UStG” ersetzt.
Abschnitt 3a.5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
„ 3Dagegen ist eine Beförderungsleistung anzunehmen, wenn die Yacht oder das Luftfahrzeug mit Besatzung an eine geschlossene Gruppe vermietet wird, die mit dem Vercharterer vorher die Reiseroute festgelegt hat, diese Reiseroute aber im Verlauf der Reise ändern oder in anderer Weise auf den Ablauf der Reise Einfluss nehmen kann. 4Das gilt auch, wenn nach dem Chartervertrag eine bestimmte Beförderung geschuldet wird und der Unternehmer diese unter eigener Verantwortung vornimmt, z. B. bei einer vom Vercharterer organisierten Rundreise mit Teilnehmern, die auf Ablauf und nähere Ausgestaltung der Reise keinen Einfluss haben.“
In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Unternehmer für deren Unternehmen oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person“ ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG“.
Abschnitt 3a.6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „EuGHE 1996 I S. 4595,“ gestrichen.
In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG“ ersetzt durch die Angabe „§ 3a Abs. 1 oder 4 Satz 1 UStG“.
In Abschnitt 3a.7 Abs. 2 erhält der bisherige Satz die Satzziffer „1“ und es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„ 2Bei der Werbung von Mitgliedschaften liegt keine Vermittlung eines Umsatzes vor, weil die Begründung der Mitgliedschaft in einem Verein keinen Leistungsaustausch darstellt; der Leistungsort dieser Leistung richtet sich bei Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG, sondern nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. , BStBl 2013 II S. 348), bei Leistungen an einen Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) nach § 3a Abs. 2 UStG.“
In Abschnitt 3a.10 Abs. 1 wird Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„ 2Der Ort dieser Telekommunikationsleistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) ist und er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat (vgl. hierzu Abschnitt 3a.8 Nr. 1).“
In Abschnitt 3a.11 Abs. 1 wird Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„ 3Der Ort dieser Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) ist und er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat (vgl. hierzu Abschnitt 3a.8 Nr. 1).”
In Abschnitt 3a.12 Abs. 1 wird Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„ 2Der Ort der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) ist und er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat (vgl. hierzu Abschnitt 3a.8 Nr. 1);“.
Abschnitt 3a.14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „Unternehmer und gleichgestellte juristische Personen“ ersetzt durch die Wörter „Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG”.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt nur für Leistungen an im Inland ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Nichtunternehmer sind (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1).“
bb)Im Beispiel 1 nach Satz 4 wird der Klammerzusatz in Satz 1 wie folgt gefasst:
„(ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person des öffentlichen Rechts ohne USt-IdNr.)“.
cc)Im Beispiel 2 nach Satz 4 wird der Einleitungsteil von Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die im Inland ansässige Rundfunkanstalt R (ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person des öffentlichen Rechts ohne USt-IdNr.) verpflichtet“.
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1§ 3a Abs. 8 Sätze 1 und 3 UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1).“
In Abschnitt 3b.1 Abs. 3 Satz 3 wie folgt gefasst:
„3Der Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist, an einen Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) richtet sich nach § 3a Abs. 2 UStG.“
Abschnitt 3c.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach der Angabe „“ die Wörter „bzw. für Kroatien zum ,“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem 9. Spiegelstrich folgender neuer Spiegelstrich eingefügt: „ – Kroatien: 77 000 HKR“.
In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem 9. Spiegelstrich folgender neuer Spiegelstrich eingefügt: „ – Kroatien: 270 000 HKR,“.
Abschnitt 3g.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„ 3Lieferungen von Elektrizität, die als Nebenleistung erfolgen (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3), gelten nicht als weiterveräußert in diesem Sinne.“
Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen Sätze 4 bis 7.
Abschnitt 4.9.2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe „DB 2008 S. 1897“ durch die Angabe „EuGHE I S. 73“ ersetzt.
In Absatz 4 erhält der bisherige Satz die Satzziffer „1“ und es wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:
„ 2Das gilt auch für den Betrieb von Geldspielautomaten (, BStBl 2011 II S. 311).“
In Abschnitt 4.10.1 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„ (3) 1Übernimmt bei der durch eine Beteiligungsklausel im Versicherungsvertrag offengelegten Mitversicherung eines Risikos durch mehrere Versicherer (sog. offene Mitversicherung) der führende Versicherer die bei Begründung und Abwicklung der Mitversicherungsverträge anfallenden Verwaltungsaufgaben (sog. Führungsleistungen) gegen einen erhöhten Anteil aus dem Versicherungsentgelt (sog. Führungsprovision), liegt darin eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den/die Mitversicherer. 2Hierbei handelt es sich nicht um Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG (, BStBl II S. 648).“
In Abschnitt 4.12.6 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter ”gewerbsmäßige Unzucht“ ersetzt durch die Wörter „Ausübung des Gewerbes“.
In Abschnitt 4.12.8 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
„ 4Die entgeltliche Bestellung eines unwiderruflich eingeräumten dinglichen Nutzungsrechts zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen ist nicht nach § 4 Nr. 12 UStG befreit (vgl. , BStBl 2013 II S. 455).“
In Abschnitt Satz 7 wird die Angabe „, BStBl I S. 314“ ersetzt durch die Angabe „, BStBl I S. 734“.
In Abschnitt 4.16.4 Abs. 5 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
„Werden daneben eigenständige Leistungen der Betreuung oder Pflege erbracht, können diese unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sein (vgl. , BStBl II S. 836).“
In Abschnitt 4.18.1 Abs. 7 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„ 1Die Steuerfreiheit für die Beherbergung, Beköstigung, ausgenommen die Abgabe von alkoholischen Getränken, und die üblichen Naturalleistungen an Personen, die bei den begünstigten Leistungen tätig sind, kommt nur dann in Betracht, wenn diese Sachzuwendungen als Vergütung für geleistete Dienste gewährt werden.“
In Abschnitt 4.21.2 Abs. 6 Satz 7 werden die Wörter „Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)“ ersetzt durch das Wort „BKrFQG“.
Abschnitt 4.23.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird nach Satz 12 folgender neuer Satz 13 eingefügt:
„ 13Davon ausgenommen ist die Abgabe von alkoholischen Getränken.“
Die bisherigen Sätze 13 und 14 werden neue Sätze 14 und 15.
Abschnitt 4.25.2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„ 2Davon ausgenommen ist die Abgabe von alkoholischen Getränken.“
Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3.
Abschnitt 4.28.1 wird wie folgt geändert:
Im Beispiel in Absatz 3 werden in Satz 2 die Jahreszahl „1“ durch die Jahreszahl „01“ und in den Sätzen 1 und 3 jeweils die Jahreszahl „2“ durch die Jahreszahl „02“ ersetzt.
Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
„ (7) § 4 Nr. 28 UStG ist auch dann anwendbar, wenn der Abzug der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der gelieferten Gegenstände in unmittelbarer Anwendung der MwStSystRL nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen war (vgl. , BStBl 2013 II S. 52).“
In Abschnitt 6.1 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „hat“ der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 15a ff.)“.
Abschnitt 6.6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „EFTA-Ländern“ der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz)“.
In Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern „Freizone des Kontrolltyps I“ der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven; vgl. Abschnitt 1.9 Abs. 1)“.
Abschnitt 6.9 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Drittlandsgebiet liegen die folgenden Grenzbahnhöfe oder Güterabfertigungsstellen:
Basel Bad Bf,
Basel Bad Gbf,
Bremerhaven Nordhafen (ohne Carl-Schurz-Gelände) und
Schaffhausen.“
bb)Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Über den Bahnhof Bremerhaven Kaiserhafen können auch Liefergegenstände versandt werden, bei denen als Bestimmungsort Privatgleisanschlüsse, private Ladestellen oder Freiladegleise im Inland angegeben sind.“
In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
„ 3Lediglich bei Versendungen nach dem Bahnhof Cuxhaven ist es möglich, Liefergegenstände durch zusätzliche Angabe des Anschlusses in den Freihafen zu versenden. 4Die Bezeichnungen hierfür lauten
Cuxhaven, Anschluss Amerika-Bahnhof Gleise 1 und 2,
Cuxhaven, Anschluss Amerika-Bahnhof Lentzkai Gleise 9 und 10.“
In Abschnitt 6.11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ gestrichen.
In Abschnitt 6a.2 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt:
„ 3An die Nachweispflichten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der (angeblichen) innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen Gegenstands (z. B. eines hochwertigen PKW) ein Barkauf mit Beauftragten zu Grunde liegt (vgl. , BStBl 2013 II S. 407).“
In Abschnitt 6a.4 Abs. 6 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
„4Die GOBS (vgl. Anlage zum BStBl I S. 738) und die GDPdU (vgl. BStBl I S. 415, und vom , BStBl I S. 930) bleiben unberührt.“
In Abschnitt 6a.5 Abs. 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„ 2Hinsichtlich der Ausstellung des Versendungsprotokolls als Sammelbestätigung und der Form der Ausstellung sind die Regelungen in Abschnitt 6a.4 Abs. 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.“
Abschnitt 6a.8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 7 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:
„ 4Auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung auf der Rechnung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis können Umstände sein, die den Unternehmer zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Identität des angeblichen Vertragspartners und des Abholers veranlassen müssen (vgl. , BStBl 2013 II S. 407).“
Nach Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 angefügt:
„(9) 1Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. 2Dabei sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen. 3Danach kann sich die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen (vgl. , BStBl II S. 656).“
Abschnitt 7.1 wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) 1Hat der Unternehmer den zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, d. h. in einen Freihafen oder in die Gewässer oder Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie (vgl. Abschnitt 1.9 Abs. 3) befördert oder versendet, liegt bei ausländischen Auftraggebern (vgl. § 7 Abs. 2 UStG) eine Lohnveredelung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a UStG vor. 2Bei Auftraggebern, die im Inland oder in den bezeichneten Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG ansässig sind, liegt eine Lohnveredelung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b UStG vor, wenn der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens verwendet (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 15a ff.). 3Der Auftraggeber erwirbt im Allgemeinen den zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens, wenn der beabsichtigte unternehmerische Verwendungszweck im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung überwiegt. 4Bei der Be- oder Verarbeitung von vertretbaren Sachen, die der Auftraggeber sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, ist der Anteil, der auf den unternehmerischen Erwerbszweck entfällt, durch eine Aufteilung entsprechend den Erwerbszwecken zu ermitteln.“
In Abschnitt 10.1 Abs. 3 Satz 3 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:
„(vgl. Artikel 42 der MwStVO)“.
Abschnitt 10.5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„ 3Der gemeine Wert ist als Bruttowert (einschl. Umsatzsteuer) zu verstehen.“
Die bisherigen Sätze 3 bis 10 werden neue Sätze 4 bis 11.
In Satz 6 (neu) Nr. 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„ 1Bei Fahrzeugen, die innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Übernahme weitergeliefert werden, kann als gemeiner Wert der Brutto- Verkaufserlös (einschließlich Umsatzsteuer) abzüglich etwaiger Reparaturkosten, soweit die Reparaturen nicht nach der Übernahme durch den Kraftfahrzeughändler von diesem verursacht worden sind, und abzüglich eines Pauschalabschlags bis zu 15 % für Verkaufskosten anerkannt werden.“
Nach Satz 6 (neu) Nr. 2 Satz 5 wird folgendes Beispiel 2 eingefügt:
„Beispiel 2:
Tabelle in neuem Fenster öffnenVerkaufspreis des Neufahrzeug
(20 000 € + 3 800 € Umsatzsteuer)23 800, – €Barzahlung15 300, – €Anrechnung Gebrauchtfahrzeug8 500, – €Ermittlung des gemeinen WertsVerkaufserlös10 000, – €./.Reparaturkosten500, – €./.Verkaufskosten (15 % von 10 000 €)1 500, – €= Gemeiner Wert8 000, – €Verdeckter Preisnachlass500, – €Ermittlung des EntgeltsBarzahlung15 300, – €+Gemeiner Wert des Gebrauchtfahrzeugs8 000, – €23 300, – €./.darin enthaltene 15,97 % Umsatzsteuer
(Steuersatz 19 %)3 721,01 €Die Umsatzsteuer vermindert sich um (3 800 € ./. 3 721,01 €) =78,99 €“In Satz 6 (neu) Nr. 3 werden die Sätze 2 und 3 sowie das Beispiel 2 gestrichen.
In Abschnitt 10.6 Abs. 1 wird Satz 6 wie folgt gefasst:
„ 6Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2013 vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 1247.“
Abschnitt 12.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 bis 5 eingefügt:
„ 3Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Lieferung oder ein beabsichtigter innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gegenstands unter die Steuermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. 4UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden (vgl. Rz. 8 des a. a. O., und des BStBl I S. 622). 5Das Vordruckmuster mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten für die Erteilung von uvZTA steht auf den Internetseiten der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.zoll.de) unter der Rubrik Formulare und Merkblätter zum Ausfüllen und Herunterladen bereit.“
Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 6.
Abschnitt 12.5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
„ 4Die Leistungen von Dirigenten können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG unterliegen; nicht dagegen die Leistungen von Regisseuren (soweit nicht umsatzsteuerfrei), Bühnenbildnern, Tontechnikern, Beleuchtern, Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 5 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:
„(vgl. , BStBl II S. 352)“.
bb)In Satz 11 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:
„(für eine sog. Dinner-Show siehe a. a. O.)“.
In Abschnitt 12.6 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst und es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„ 2Das Senden von Spielfilmen durch private Fernsehunternehmen oder Hotelbesitzer, z. B. im Rahmen des Pay-TV (Abruf-Fernsehen), ist weder nach Buchstabe b noch nach Buchstabe c des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG begünstigt (vgl. , BStBl II S. 387). 3Ebenso fällt die Vorführung eines oder mehrerer Filme oder Filmausschnitte in einem zur alleinigen Nutzung durch den Leistungsempfänger überlassenen Raum (z. B. Einzelkabinen in Erotikläden) nicht unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b UStG (vgl. , EuGHE I S. 2361).“
Abschnitt 12.7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 3 werden folgende neue Sätze 4 und 5 eingefügt:
„ 4Nicht ausschlaggebend ist die Leistungsbezeichnung in der Rechnung, z. B. „Übertragung von Nutzungsrechten“ oder „künstlerische Tätigkeit“. 5Ist eine nicht begünstigte Lieferung anzunehmen, ändert eine Aufsplittung des Rechnungsbetrags in Honorar und Lieferung daran nichts.“
bb)Die bisherigen Sätze 4 bis 14 werden die neuen Sätze 6 bis 16.
Absatz 18 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„ 4Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive oder Bilddateien – z. B. Passbilder, Familien- oder Gruppenaufnahmen –, geht die Rechtsübertragung in der nicht begünstigten Lieferung auf.“
In Abschnitt 12.9 Abs. 4 wird Nummer 6 wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst und es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„ 2Speisen- und Getränkeumsätze, die in diesen Betrieben an Nichtstudierende ausge-führt werden, unterliegen deshalb nach Maßgabe der Absätze 8 bis 15 dem ermäßigten Steuersatz. 3Nichtstudierender ist, wer nach dem jeweiligen Landesstudentenwerks- bzw. Landeshochschulgesetz nicht unter den begünstigten Personenkreis des Studentenwerks fällt, insbesondere Hochschulbedienstete, z. B. Hochschullehrer, wissenschaftliche Räte, Assistenten und Schreibkräfte sowie Studentenwerksbedienstete und Gäste.“
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden neue Sätze 4 bis 6.
Abschnitt 12.13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die einzelnen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigten Verkehrsarten sind grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht abzugrenzen.“
In Absatz 10 erhält der bisherige Satz die Satzziffer „1“ und es wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:
„ 2Ebenso unterliegen die mit einer sog. „Coaster-Bahn“ erbrachten Umsätze, bei denen die Fahrtkunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, nicht dem ermäßigten Steuersatz, da es sich umsatzsteuerrechtlich insoweit nicht um Beförderungsleistungen handelt (vgl. , BStBl II S. 645).“
In Abschnitt 12.16 Abs. 6 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:
„(vgl. , EuGHE I S. 6415)“.
Abschnitt 13.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„ 2Lieferungen, bei denen der Lieferort nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, werden im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands ausgeführt (vgl. , BStBl 2009 II S. 490).“
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue Sätze 3 bis 5.
Der bisherige Satz 5 wird gestrichen.
Abschnitt 13.2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1Die in der Bauwirtschaft regelmäßig vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen usw. führen jedoch bereits mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG (vgl. Abschnitt 13.5) zur Entstehung der Steuer.“
In Abschnitt 13.3 wird die Zwischenüberschrift vor Absatz 1 wie folgt gefasst:
„Leistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)“.
In Abschnitt 13.5 Abs. 2 Satz 2 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:
„(vgl. , HFR 2013 S. 188)“.
In Abschnitt 14.2 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst: „(vgl. Abschnitt 13b.2)“.
Abschnitt 14.3 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Der leistende Unternehmer kann der Gutschrift widersprechen. 2Mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift die Wirkung als Rechnung. 3Dies gilt auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. 4Es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt (vgl. , BStBl II S. 417). 5Der Widerspruch wirkt – auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers – erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (vgl. , BStBl II S. 779, und Abschnitt 15.2 Abs. 13). 6Die Wirksamkeit des Widerspruchs setzt den Zugang beim Gutschriftsaussteller voraus.“
In Abschnitt 14.5 Abs. 1 wird folgender Satz 12 angefügt:
„ 12Die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthält, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG.“
Abschnitt 14.11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 7 angefügt:
„ 7Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung durch den Leistungsempfänger ist nicht erforderlich (vgl. , BStBl II S. 643).“
In Absatz 2 Satz 1 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:
„(vgl. , BStBl 1980 II S. 228)“.
Abschnitt 14b.1 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1Die Vorschriften der AO (insbesondere §§ 146, 147, 200 AO), die GoBS (vgl. Anlage zum BStBl I S. 738) sowie die GDPdU (vgl. Schreiben vom , BStBl I S. 415, und vom , BStBl I S. 930) bleiben unberührt.“
Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„ 3Verletzungen der GoBS und der GDPdU wirken sich ebenfalls nicht auf den ursprünglichen Vorsteuerabzug aus, sofern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 3).“
Abschnitt 14c.1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 5 wird nach Nummer 1 folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. für steuerpflichtige Leistungen in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (vgl. Abschnitt 13b.14 Abs. 1 Satz 5);“.
bb)Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die neuen Nummern 3 bis 5.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„ 2Zum Widerspruch vgl. Abschnitt 14.3 Abs. 4.“
bb)Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3.
Abschnitt 15.2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 7 Satz 8 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:
„(vgl. , BStBl II S. 579, und , BStBl 2013 II S. 346)“.
In Absatz 13 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„ 3Widerspricht der Gutschriftsempfänger dem übermittelten Abrechnungsdokument, verliert die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist; es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt (vgl. , BStBl II S. 417).“
Absatz 15a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„ 3Zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung muss nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. , BStBl II S. 840); nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich (vgl. , BStBl 2012 II S. 61).“
Absatz 16 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„ 9Zur Anwendung der , BStBl 2008 II S. 497, , BStBl 2008 II S. 493, und , BStBl 2008 II S. 495, zur Vermietung eines Ladenlokals an eine nichtunternehmerische Ehegattengemeinschaft bzw. zum Erwerb eines Gegenstands durch eine Bruchteilsgemeinschaft vgl. BStBl I S. 675.“
In Abschnitt 15.6 Abs. 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
„ 3Die Regelung des § 15 Abs. 1a UStG bezieht sich nicht auf die Tatbestände des § 4 Abs. 5 Nr. 5, 6, 6a und 6b EStG. 4Aus Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, 6a und 6b EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ,für betrieblich veranlasste Übernachtungen sowie für ein häusliches Arbeitszimmer kann der Unternehmer beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug beanspruchen.“
In Abschnitt 15.6a wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:
„(8) 1Die gesetzliche Übergangsregelung nach § 27 Abs. 16 UStG gilt für teilunternehmerisch genutzte Grundstücke. 2Sie bezieht sich auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG, die auf Grund eines vor dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem begonnen worden ist. 3Leistungen im Zusammenhang mit diesen teilunternehmerischen Grundstücken, die keine Anschaffungs- und Herstellungskosten darstellen und die nach dem Stichtag bezogen werden, sind in § 27 Abs. 16 UStG nicht erwähnt und fallen deshalb nicht unter die Übergangsregelung. 4Für diese Leistungen ist der Vorsteuerabzug seit dem nur noch in Höhe des unternehmerisch genutzten Anteils möglich (§ 15 Abs. 1b UStG). 5Für den nichtwirtschaftlich i. e. S. genutzten Anteil ist der Vorsteuerabzug bereits nach § 15 Abs. 1 UStG ausgeschlossen.“
In Abschnitt 15.11 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:
„ 5Zu den Folgen der Verletzung der Aufbewahrungspflichten nach § 14b UStG vgl. Abschnitt 14b.1 Abs. 10.“
Abschnitt 15.12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„ 4Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug erstreckt sich außerdem auf Aufwendungen für Eingangsleistungen, die der Unternehmer für Ausgangsumsätze in Anspruch nimmt, auf die unmittelbar eine Steuerbefreiung der MwStSystRL angewandt wird, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 UStG nicht vorliegen (vgl. , BStBl 2013 II S. 52).“
Die bisherigen Sätze 4 bis 15 werden die neuen Sätze 5 bis 16.
In Abschnitt 15a.2 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:
„ 5Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bewirkt allein weder tatsächlich noch rechtlich eine Änderung in der Verwendung eines Berichtigungsobjekts (vgl. , BStBl II S. 466).“
In Abschnitt 18.10 Abs. 2 Satz 2 Beispiel 3 Satz 1 wird die Jahreszahl „1“ durch die Jahreszahl „01“ ersetzt.
In Abschnitt 19.2 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
„ (1a) 1Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, dem Insolvenzverwalter zu. 2Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus (, BStBl 2013 II S. 334).“
Abschnitt 19.5 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) 1Ändert sich nach dem Übergang die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist bei der Berichtigung der für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UStG) zu beachten, dass die Umsätze der Regelbesteuerung unterlegen haben. 2Entsprechendes gilt für die Berichtigung von vor dem Übergang abgezogenen Steuerbeträgen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 UStG.“
In Abschnitt 22.3 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
„(7) Der Unternehmer hat die Erfüllung der nach § 18a Abs. 2 Satz 1 und § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG bestehenden Verpflichtungen sicherzustellen, die Bemessungsgrundlagen für nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben bzw. in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr gesondert anzumelden.“
Abschnitt 24.3 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) 1Die Erbringung von Entsorgungsleistungen an Nichtlandwirte (z. B. die Entsorgung von Klärschlamm oder Speiseresten) unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. 2Dabei ist es unerheblich, ob und inwieweit die zu entsorgenden Stoffe im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Entsorgers Verwendung finden (vgl. , BStBl II S. 458, und , BStBl II S. 460).“
Abschnitt 25.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „HFR 2011 S. 232“ durch die Angabe „EuGHE I S. 12889“ ersetzt.
Absatz 15 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„ 2Wird die geschuldete Reiseleistung für eine Anzahlung nicht erbracht, setzt die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Rückzahlung des Entgelts voraus, z. B. bei der Anzahlung auf nicht in Anspruch genommene Flüge (vgl. , BStBl 2012 II S. 365).“
bb)Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden neue Sätze 3 bis 5.
Abschnitt 25.3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden in Satz 2 des Beispiels 1 nach der Angabe „440 €“ die Wörter „pro Person“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 2 werden in Satz 2 des Beispiels nach der Angabe „600 €“ die Wörter „pro Person“ eingefügt.
In Absatz 3 werden in Satz 2 des Beispiels werden nach der Angabe „1 100 €“ die Wörter „pro Person“ eingefügt.
Abschnitt 25a.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 16 wird folgender Satz 4 angefügt:
„ 4Auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ist in der Rechnung hinzuweisen (vgl. Abschnitt 14a.1 Abs. 10).“
In Absatz 21 Satz 5 wird das Wort „entrichtete“ durch das Wort „entstandene“ ersetzt.
In Abschnitt 26.5 Nr. 1 Buchstabe b wird der Klammerzusatz „(vgl. BStBl S. 907, Stand )“ durch den Klammerzusatz „(vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 923, Stand )“ ersetzt.
II. Anwendungsregelungen
Abschnitt I ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt I ausgeführt werden.
Darüber hinaus sind die Grundsätze der Regelungen in
Abschnitt I Nummern 4 Buchstabe b, 5, 9, 11, 13, 16, 18, 27, 36 Buchstabe b, 41, 44, 49, 50 Buchstabe b, 51 bis 59, 61, 63, 66 Buchstaben a bis c, 70 Buchstabe a, 71, 73, 76 bis 78 in allen offenen Fällen,
Abschnitt I Nummern 3 Buchstaben e bis h, 14, 15 Buchstaben a und b und 19 bis 23 auf nach dem ausgeführte Umsätze,
Abschnitt I Nummer 79 auf nach dem ausgeführte Umsätze,
Abschnitt I Nummern 24 und 50 Buchstabe a auf nach dem ausgeführte Umsätze,
Abschnitt I Nummer 25 auf nach dem ausgeführte Umsätze und
Abschnitt I Nummer 42 und 43 auf nach dem ausgeführte Umsätze
anzuwenden.
BMF v. - IV D 3 -
S 7015/13/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1627
DStR 2013 S. 10 Nr. 51
StBW 2014 S. 92 Nr. 3
UR 2014 S. 157 Nr. 4
WPg 2014 S. 106 Nr. 2
YAAAE-51241