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BFH Beschluss v. - VI B 83/13

Auslegung eines Rechtsmittel eines nicht Vertretenen als Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessvertreters für eine erst einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: FGO § 142, FGO § 62 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Mit Schriftsatz vom baten die nicht vertretenen Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) zu prüfen, ob das erstinstanzliche Urteil des Sächsischen trotz Aussetzung der Klage rechtskräftig sei. Vorsichtshalber legten sie zugleich „Beschwerde gegebenenfalls Rechtmittel” ein und beantragten in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe (PKH).

2 Die Senatsgeschäftsstelle registrierte die Schriftsätze als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts —Az. VI S 9/13 (PKH)— sowie als Nichtzulassungsbeschwerde (Az. VI B 83/13).

3 Den Antrag auf PKH hat der Senat mit Beschluss vom abgelehnt.

4 II. Die von den Klägern persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde, die wegen des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig wäre, ist zu Gunsten (Vermeidung von Gerichtskosten) der Kläger ausschließlich als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters (§ 142 FGO) für eine erst einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, wenn sie —wie vorliegend— lediglich „vorsichtshalber” Beschwerde/ Rechtsmittel eingelegt und in diesem Zusammenhang PKH beantragt haben (vgl. Beschlüsse des , BFH/NV 1998, 1252; vom III S 25/05 (PKH), BFH/NV 2006, 1302; vom III S 25/07 (PKH), nicht veröffentlicht —n.v.—, und vom III S 44/07 (PKH), n.v.).

5 Das eine solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.

6 Eine Kostenentscheidung für den vorliegenden Löschungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 177 Nr. 2
ZAAAE-51232