Vorzeitiges Ausscheiden eines Gesellschafters aus einem auf 35 Jahre unkündbaren Fonds bei unwirksamem Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag
Unwirksamkeit der Gründung der Fondsgesellschaft wegen unzulässigen Insichgeschäfts
Kündigungsausschluss einer Fondsgesellschaft für 35 Jahre nichtig
Anforderung eines Auseinandersetzungsguthabens als Zustimmung zur Kündigung der Gesellschaft
Leitsatz
1. Einem (ehemaligen) Gesellschafter sind auch dann keine Einkünfte aus einem Immobilienfonds mehr zuzurechnen, wenn der Gesellschafter
aufgrund der Rechtsunwirkamkeit seines Beitritts zu dem Fonds seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft bereits vor dem Streitjahr
wirksam gekündigt hat.
2. § 181 BGB findet auch im Bereich des Gesellschaftsrechts Anwendung und schließt die Vornahme von Insichgeschäften des Vertreters
aus. Daher ist die Gründung einer Fondsgesellschaft unwirksam, wenn die (künftigen) Fondsgesellschafter einer Treuhandgesellschaft
zwar eine Vollmacht zur Abgabe der auf die Errichtung der Fondsgesellschaft gerichteten Willenserklärung gegeben haben, die
Treuhandgesellschaft aber insoweit nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit haben.
3. Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines
Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein
ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende rechtliche Befugnisse und
Pflichten des Auftragnehmers (im Streitfall u.a.: Vertretung der Gesellschafter bei der Errichtung der Fondsgesellschaft;
Vollmacht zum Erwerb eines Grundstücks für Rechnung der Fondsgesellschafter; Abschluss aller für die Bebauung und Verwaltung
des Fonds-Grundstücks notwendigen Verträge) enthält, ist daher nichtig, wobei die Nichtigkeit nach dem Schutzgedanken des
Art. 1 § 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB auch die dem Treuhänder/Geschäftsbesorger erteilte umfassende Vollmacht erfasst. Diese
Nichtigkeit führt auch zur Unwirksamkeit der Gründung der Fondsgesellschaft.
4. Eine Vertragsklausel, wonach die Fondsgesellschafter die Gesellschaft frühestens nach 35 Jahren kündigen können, dürfte
als eine gegen § 723 Abs. 3 BGB verstoßende, unzulässige Kündigungsbeschränkung zu bewerten sein mit der Folge, dass die Fondsgesellschafter
sich jederzeit durch eine ordentliche Kündigung nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB „ex nunc” von ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft
lösen können.
5. Hat der Fonds auf die Kündigung eines Gesellschafters hin ein negatives Auseinandersetzungsguthaben gefordert, so ist hierin
auch dann eine Zustimmung zum Ausscheiden des Gesellschafters zu sehen, wenn der Fonds den Abfindungsanspruch nachfolgend
nicht gerichtlich verfolgt und in den steuerlichen Feststellungserklärungen die Kündigung negiert hat.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 21 DStRE 2014 S. 945 Nr. 15 EFG 2014 S. 166 Nr. 3 IAAAE-50993
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.11.2013 - 1 K 1257/09
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.