Kein Absehen von der Umsatzsteuerfestsetzung wegen Treu und Glauben
Leitsatz
1. Allein die Tatsache, dass das FA den Steuerpflichtigen nicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen aufgefordert hat, obwohl
er die Einnahmen aus seiner unternehmerischen Tätigkeit in den Einkommensteuererklärungen angegeben hat, rechtfertigt es nach
den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht, von einer gesetzlich gebotenen Umsatzsteuerveranlagung abzusehen.
2. § 149 Abs. 1 S. 2 AO begründet keine Pflicht des FA, einen Steuerpflichtigen zur Abgabe von Steuererklärungen aufzufordern.
3. Solange keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann der Steuerpflichtige grds. nicht auf eine Nichtbesteuerung seiner
Umsätze vertrauen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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