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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 14266/10 EFG 2014 S. 205 Nr. 3

Gesetze: EStG § 82 Abs. 1 S. 1, EStG § 10a, EStG § 98, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 38 Abs. 1

Zinserträge des Altersvorsorgevermögens sind keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge

Beitragsleistungen von Dritter Seite

Finanzrechtsweg bei Verfahren zur Altersvorsorgezulage

Leitsatz

1. Auf einem Altersvorsorgevertrag durch Zinserträge des Altersvorsorgevermögens angesammelte Zuwächse sind keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG.

2. Beiträge eines Zulageberechtigten sind auch dann anzuerkennen, sofern sie im Wege des abgekürzten Zahlungsweges durch Dritte zu Gunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrags eingezahlt werden.

3. In Verfahren betreffend die Altersvorsorgezulage ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Zuständig ist das FG, in dessen Bezirk die Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.

Fundstelle(n):
DStRE 2014 S. 854 Nr. 14
EFG 2014 S. 205 Nr. 3
EStB 2014 S. 182 Nr. 5
ErbStB 2014 S. 31 Nr. 2
StBW 2014 S. 8 Nr. 1
NAAAE-50987

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.10.2013 - 10 K 14266/10

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