1. Erfolgt die Überlassung eines Freibades durch eine Stadt auf der Basis eines Pachtvertrages und damit einer privatrechtlichen
Vereinbarung, übt die Stadt eine umsatzsteuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit aus und unterhält einen Betrieb gewerblicher
Art gem. § 2 Abs. 3 UStG unabhängig vom Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr.
2. Die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebes seitens der Stadt an den Pächter gezahlten Betriebskostenzuschüsse
stellen ein zusätzliches pauschales Entgelt für die durch den Pächter an die Freibadbesucher erbrachten Leistungen dar, aus
dem der Stadt ein Vorsteuerabzug i. H. v. 7 % zusteht, da die Leistungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG im Zusammenhang mit dem
Betrieb eines Schwimmbades stehen.
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Fundstelle(n): EFG 2014 S. 391 Nr. 5 JAAAE-50984
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Sächsisches FG, Urteil v. 16.10.2013 - 2 K 1183/13
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