Kein Kumulationsverbot nach § 3 Abs. 1 S. 4 InvZulG 1999 bei Veräußerung eines Gebäudes mit Sanierungsverpflichtung
Leitsatz
1. Besteht für den Veräußerer eines noch zu sanierenden Gebäudes ein Anspruch auf Investitionszulage für Erhaltungsarbeiten
nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvZulG 1999, findet das Kumulationsverbot nach § 3 Abs. 1 S. 4 InvZulG 1999 auch dann keine Anwendung,
wenn der Grundstückserwerber für die in 1998 geleisteten Anzahlungen Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG in Anspruch genommen
hat.
2. Die vom o.g. Kumulationsverbot umfasste Vorschrift des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 betrifft nur den Erwerber und
nicht den Veräußerer eines Gebäudes. Derjenige, der nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten selbst durchführt,
ist bereits nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 InvZulG 1999 begünstigt.
3. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 S. 1 InvZulG 1999 führt nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Investitionszulage
beanspruchende Veräußerer eines Sanierungsobjekts keine Anzahlungen geleistet hat und dient dem Ausschluss der zweifachen
Förderung im Einpersonenverhältnis.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 11 DStRE 2014 S. 630 Nr. 10 VAAAE-50980
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.04.2013 - 13 K 13080/12
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