Vollverzinsung bei verspäteter Festsetzung der zu stundenden Wegzugsteuer
Leitsatz
Im Rahmen der Ermittlung der nach § 233a Abs. 1 AO festzusetzenden Zinsen ist die gemäß § 6 Abs. 1 AStG geschuldete und nach
Maßgabe des § 6 Abs. 5 AStG zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stundende Steuer nicht zu berücksichtigen.
Die Festsetzung von Zinsen auf die geschuldete, aber verspätete festgesetzte Wegzugsteuer verletzt ebenso wie die Festsetzung
von Zinsen auf die festgesetzte, aber gestundete Wegzugsteuer die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV.
Der Garantie der Niederlassungsfreiheit wird nicht dadurch genügt, dass die gemäß § 233a AO festgesetzten Zinsen auf die
Wegzugsteuer ebenso wie diese zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2966 Nr. 49 DStRE 2014 S. 1314 Nr. 21 EFG 2014 S. 108 Nr. 2 IStR 2014 S. 34 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 3/2014 S. 82 PIStB 2013 S. 317 Nr. 12 StBW 2014 S. 10 Nr. 1 Ubg 2014 S. 730 Nr. 11 OAAAE-50978
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 27.09.2013 - 1 K 3233/11 AO
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