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Bauträgergeschäfte sind keine Bauleistungen
Nach § 13b UStG schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Der BFH hat nun mit NWB PAAAE-50006 den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich eingeschränkt und die dazu ergangen Anwendungsvorschrift der Finanzverwaltung ausdrücklich verworfen.
Die Entscheidung betraf einen Bauträger, der ein Bauunternehmen mit der Errichtung von sechs Wohnungen zum Pauschalpreis beauftragt hatte. Das Bauunternehmen war verpflichtet, auf den Rechnungen die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. In den Jahren 2004 und 2005 führte das Bauunternehmen Bauleistungen aus. Der Leistungsempfänger führte die Umsatzsteuer des Leistenden gem. § 13b UStG an das Finanzamt ab. 2005 kam es zur Kündigung des Bauvertrags. Das Bauunternehmen stellte eine Schlussrechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer und wies auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG hin. In seiner Umsatzsteuererklärung 2005 erklärte der Leistungsempfänger diese Umsatzsteuer nicht mehr, weil im Jahr 2004 die Bauleistungsumsätze weniger als 10 % seines Umsatzes betrugen, so dass es 2005 nicht mehr zur Umkehrung der Ste...