Anspruch auf Grundbucheinsicht nach Übereignung durch den Schuldner
Leitsatz
Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO liegt nicht nur bei einem rechtlichen Interesse des Antragstellers vor, das sich auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen kann, sondern auch bei einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse, wenn die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheint und reine Neugier oder die Verfolgung unbefugter Zwecke ausgeschlossen ist (Anschluss an OLG Frankfurt vom , Az. 20 W 72/11, RPfl 2011, 430).
Dies gilt auch für die Kenntniserlangung von einem Kaufpreis durch erweiterte Grundbucheinsicht in die Grundakten gem. § 12 Abs. 3 GBO (Anschluss an OLG Frankfurt vom , Az. 20 W 399/10, FGPrax 2011, 58; , FGPrax 2010, 324; OLG Dresden vom , 3 W 1228/09, RPfl 2011, 209).
Hat der Antragsteller einen Zahlungsanspruch gegen den früheren Miteigentümer und Grundbesitz konkret dargelegt und durch Vorlage des zugrundeliegenden Vertrages belegt, hat er ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Einsicht in das Grundbuch (Abt. I und II) und an der Erteilung einer Ablichtung des mit dem neuen Eigentümer abgeschlossenen Kaufvertrages.
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OLG Oldenburg, Beschluss v. 30.09.2013 - 12 W 261/13
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