1. Klassenfahrten zählen nach der beispielhaften Aufzählung in § 43 Abs. 2 Nr. 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) zu den außerunterrichtlichen Veranstaltungen.
2. Nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen schließen weder die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Fahrt von Schülern noch die begrenzte Teilnehmerzahl von vornherein aus, dass es sich hierbei um eine verbindliche Veranstaltung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 SchulG und damit letztlich um eine mehrtägige Klassenfahrt im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II handeln kann.
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 19.11.2013 - 3 AS 1200/13 NZB