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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 1 KR 25/11

Der Kläger gewährte als Träger der Kriegsopferversorgung der Ehefrau des Kriegsblinden F H, Frau U H, eine Badekur nach § 12 Abs. 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Vorausgegangen war eine Untersuchung durch den ärztlichen Dienst des Klägers am 17. März 2008, welcher zu dem Ergebnis gelangte, eine Badekur sei angezeigt und im Sinne von § 12 Abs. 3 BVG erforderlich, um die Fähigkeit zur Pflege des Ehemanns zu erhalten.

Fundstelle(n):
XAAAE-50748

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.10.2013 - L 1 KR 25/11

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