BGH Beschluss v. - IX ZB 22/12

Insolvenzrecht: Beschwer der Deutschen Rentenversicherung durch Zusammenrechnung der deutschen und der italienischen Altersrente des Schuldners

Gesetze: § 36 Abs 1 InsO, § 850c ZPO, § 850e ZPO, § 53 Abs 4 SGB 1, § 33 SGB 6, §§ 33ff SGB 6

Instanzenzug: Az: 85 T 380/11vorgehend Az: 36v IK 1282/11

Gründe

I.

1Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, eines in Berlin lebenden italienischen Staatsangehörigen, hat der Treuhänder beantragt, die beiden vom Schuldner aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Altersrenten - eine italienische in Höhe von monatlich 1.610,19 € und eine deutsche in Höhe von monatlich 397,59 € - nach § 850e Nr. 2a ZPO zusammenzurechnen und anzuordnen, dass der nach dem so ermittelten Gesamteinkommen gemäß § 850c ZPO unpfändbare Betrag in erster Linie der von dem italienischen Rententräger gezahlten Altersrente zu entnehmen sei. Das Insolvenzgericht hat durch den Rechtspfleger angeordnet, dass die beiden Altersrenten zusammenzurechnen seien und der monatlich unpfändbare Betrag gemäß § 850c ZPO von der weiteren Beteiligten zu 3, der D.                  (künftige: D.            ), zu berechnen und an den Schuldner auszukehren sei. Deren Vollstreckungserinnerung hat das Insolvenzgericht in eine sofortige Beschwerde umgedeutet, ihr nicht abgeholfen und die Akten an das Beschwerdegericht weitergeleitet. Nach Übertragung auf die Kammer hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Rentenversicherung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der diese erreichen will, dass die beiden Beschlüsse aufgehoben werden und der Antrag des Treuhänders auf Zusammenrechnung abgewiesen wird.

II.

2Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2 ZPO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO entschieden, so dass sich der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (vgl. , WuM 2011, 486 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig, insbesondere ist die weitere Beteiligte zu 3 durch den ihre Beschwerde zurückweisenden Beschluss beschwert (vgl. , ZInsO 2007, 663 Rn. 2).

3Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Rechtsmittel der D.               gegen den Zusammenrechnungsbeschluss als unzulässig zu verwerfen ist. Denn diese ist durch den Zusammenrechnungsbeschluss nicht beschwert. Ihr wird zwar auferlegt, den Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO zu berechnen und an den Schuldner auszukehren. Mithin hat das Insolvenzgericht - entgegen dem Antrag des Treuhänders und entgegen der Darstellung im Beschluss des Beschwerdegerichts - angeordnet, dass der nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO unpfändbare Betrag auch der von der D.               dem Schuldner geschuldeten Altersrente (§§ 33 ff SGB VI) zu entnehmen ist. Diese Prüfung, inwieweit die auszuzahlende Rente den Pfändungsfreibetrag übersteigt, muss die D.              jedoch schon unabhängig von dem Zusammenrechnungsbeschluss vornehmen. Da die von ihr an den Schuldner ausgezahlte Altersrente weit unter dem Pfändungsfreibetrag lag und liegt (§ 53 Abs. 4 SGB I, § 850c Abs. 1 und 2 ZPO), wird sie durch den Beschluss deswegen nicht belastet.

4Dass die italienische Rentenversicherung kein Interesse daran habe, die rechtsgrundsätzliche Frage in Deutschland klären zu lassen, weil der Zusammenrechnungsbeschluss nach Ansicht der D.           in Italien nicht durchsetzbar sei, begründet ihre Beschwer nicht.

Kayser                       Gehrlein                            Pape

                Grupp                          Möhring

Fundstelle(n):
YAAAE-50697