BGH Beschluss v. - IX ZB 166/11

Insolvenzrecht: Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof; Statthaftigkeit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Gesetze: § 36 Abs 1 S 2 InsO, § 36 Abs 4 S 1 InsO, § 78 ZPO, § 574 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 793 ZPO, § 850c ZPO, Art 56 AEUV, Art 56ff AEUV

Instanzenzug: LG Aurich Az: 4 T 386/10 (217) Beschlussvorgehend AG Aurich Az: 9 IN 377/07

Gründe

11. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2Entgegen der Auffassung der Schuldnerin verstößt die gesetzliche Regelung zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichthof nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 f AEUV, weil diese Zulassungsbeschränkung nicht auf dem Grundsatz territorialer Ausschließlichkeit beruht, sondern auf der Bildung einer spezialisierten Anwaltschaft aus Rechtsanwälten mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz (vgl. 427/85, NJW 1988, 887 Rn. 44 [zu Art. 59 f EWG-Vertrag]; , BGHZ 150, 70, 81 [zu Art. 49 f EG]; vom - VI ZR 242/03, n.v.; vom - II ZR 93/08, juris Rn. 2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.  Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) keine abweichende Beurteilung.

32. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unstatthaft, weil dieses Rechtsmittel vom Landgericht nicht zugelassen worden ist.

4Über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO) entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). In diesem Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (, WM 2004, 834, 835; vom - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Demnach ist gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur bei Zulassung der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Kayser                                Raebel                                         Pape

                    Grupp                                  Möhring

Fundstelle(n):
OAAAD-86693