BGH Beschluss v. - V ZB 166/11

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Die Gläubigerin betrieb gegen die Schuldnerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz. Grundlage war die Urkunde vom , in welcher die vormalige Eigentümerin der Grundstücke zugunsten der Rechtsvorgängerin der Gläubigerin die Grundschuld bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in der Weise unterworfen hatte, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zulässig sein sollte. Seit dem Jahr 2000 sind die Gesellschafter K. , St. und W. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümer der Grundstücke eingetragen. Im Jahr 2006 verstarb der Gesellschafter K. und wurde von dem Land S. beerbt. Am wurde der Gläubigerin in Ansehung der Grundschuld eine Vollstreckungsklausel für die Vollstreckung gegen das Land S. und die beiden anderen Gesellschafter St. und W. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts erteilt. Eine Grundbuchberichtigung ist nicht erfolgt.

2 Das die Zwangsverwaltung der Grundstücke der Schuldnerin angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gerichtet. Nach der Zwangsversteigerung der Grundstücke hat das im Hinblick auf den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

3 1. Infolge der Erledigungserklärungen ist nach dem hier anwendbaren § 91a ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 f.) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (, GuT 2012, 394; Beschluss vom KVR 35/08, GesR 2012, 53; , NJW RR 2009, 422).

4 Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebende Frage zu entscheiden, ob bei einer durch den Tod eines BGB-Gesellschafters eingetretenen Änderung des Gesellschafterbestandes nach Titelerrichtung eine entsprechende Grundbuchberichtigung erforderlich ist, um die Immobiliarvollstreckung gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben zu können. Bleibt diese Frage somit offen, ist ungewiss, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.

5 2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 55 GKG. Die Wertfestsetzung für die Vertretung der Schuldnerin beruht auf § 27 Satz 2 Halbsatz 1 RVG.

Fundstelle(n):
ZAAAE-50662