BGH Beschluss v. - V ZB 42/13

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Die Beteiligte zu 3 betreibt seit dem aus der in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 12 für die Kreissparkasse R. eingetragenen Grundschuld über 75.000 DM nebst 16 % Zinsen die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner. Die Kreissparkasse R. und die Stadtsparkasse R. wurden mit Wirkung zum in der Weise vereinigt, dass die Stadtsparkasse R. unter Übergang ihres Vermögens als Ganzes von der Kreissparkasse R. aufgenommen wurde. Der Name wurde in "Sparkasse R. " geändert.

2 Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 6 den Zuschlag auf ihr Meistgebot von 60.000 € (Wert der bestehenbleibenden Rechte: 109.825,49 €) erteilt. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 1, 2 und 5 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und den Zuschlag versagt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses erreichen.

II.

3 Das Beschwerdegericht nimmt an, dass der Zuschlag zu versagen ist, weil es an der Zustellung eines die Beteiligte zu 3 als Vollstreckungsgläubigerin ausweisenden Vollstreckungstitels bzw. einer auf sie lautenden Vollstreckungsklausel an die Beteiligten zu 1 und 2 fehle. Denn entweder sei die Beteiligte zu 3 Rechtsnachfolgerin auch der aufnehmenden Kreissparkasse R. geworden, oder die Namensänderung habe dem Vollstreckungstitel als klarstellender Zusatz "beigeschrieben" werden müssen.

III.

4 Die aufgrund der Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben. Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG liegt nicht vor.

5 1. Die Beteiligte zu 3 ist nicht Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch als Gläubigerin eingetragenen Kreissparkasse R. . Einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sie (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 727, 797 Abs. 2 ZPO) und der anschließenden Zustellung an die Beteiligten zu 1 und 2 bedurfte es deshalb nicht.

6 Für die Vereinigung der Kreissparkasse R. und der Stadtsparkasse R. waren die Vorschriften in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG NW in der Fassung vom (GVBl. S. 289, 290) maßgebend. Danach konnten benachbarte Sparkassen durch Beschluss der Vertretungen ihrer Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu errichtenden Sparkasse aufgenommen wurde, auf die das Vermögen als Ganzes überging. Nach der auf den Handelsregistereintragungen beruhenden Feststellung des Beschwerdegerichts erfolgte die Vereinigung im Wege der ersten Alternative, nämlich durch Aufnahme der Stadtsparkasse R. von der Kreissparkasse R. . Damit entstand keine neue Sparkasse. Die aufgenommene Stadtsparkasse R. ging als Rechtssubjekt unter, die aufnehmende Kreissparkasse R. blieb als Rechtssubjekt bestehen. Rechtsnachfolgerin der untergegangenen Sparkasse wurde die aufnehmende Sparkasse (Rothe, SpkG NW, 3. Aufl., § 31 [aF] Anmerkung 2). Diese kann wegen ihres Bestehenbleibens keinen Rechtsnachfolger haben. Deshalb kommen die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf eine neue Gläubigerin und die anschließende Zustellung an die Beteiligten zu 1 und 2 nicht in Betracht.

7 2. Die im Zuge der Vereinigung der beiden Sparkassen vorgenommene Namensänderung betrifft nach dem Vorstehenden die Kreissparkasse R. . Die Vollstreckung aus der sie als Gläubigerin ausweisenden Grundschuldbestellungsurkunde nebst Vollstreckungsklausel durfte erfolgen, ohne dass die Änderung des Namens bei der Vollstreckungsklausel vermerkt ("beigeschrieben") wurde.

8 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist; dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (, NJW-RR 2011, 1335, 1336 Rn. 13). Danach lagen hier die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung vor. Das Amtsgericht hatte offensichtlich keinen Zweifel an der Identität der Beteiligten zu 3 mit der in dem Vollstreckungstitel und in der Vollstreckungsklausel bezeichneten Gläubigerin. Das Beschwerdegericht hat diese Identität im Wege eigener Ermittlungen zweifelsfrei festgestellt.

9 b) Anders als es meint, gebietet der Schuldnerschutz nicht den Vermerk der Namensänderung und die anschließende Zustellung der Vollstreckungsklausel. Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dem das Zustellungserfordernis (§ 750 Abs. 1 ZPO) dient (siehe nur Senat, Beschluss vom - V ZR 124/12, WM 2013, 43, 44), ist durch die Zustellung des den ursprünglichen Namen des Gläubigers enthaltenden Titels nebst Vollstreckungsklausel gewahrt. Diese Zustellung unterrichtet ihn ausreichend über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm ausreichend Gelegenheit, deren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357, 3358). Denn das Beibehalten der ursprünglichen Gläubigerbezeichnung spricht - anders als bei der einem Rechtsnachfolger erteilten Klausel - für die Personenidentität zwischen dem damaligen und dem nunmehr die Zustellung veranlassenden Gläubiger. Nimmt der Schuldner an, dieser Gläubiger sei nicht identisch mit dem ursprünglichen Gläubiger, kann er die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erheben. Sieht er davon ab, kann er gegen spätere Vollstreckungsmaßnahmen, welche die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan voraussetzen, die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe erheben. So kann er gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen, wenn er - wie regelmäßig - vorher nicht zu dem Anordnungsantrag angehört worden ist (Senat, Beschluss vom - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132, 135 f. Rn. 9 ff.). Wurde er vorher angehört, steht ihm gemäß § 95 ZVG die sofortige Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss zu. Seine Rechte sind somit ausreichend gewahrt (vgl. , NJW 2011, 1335, 1336 Rn. 13).

10 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es verneint zu Recht die Verletzung einer der Vorschriften über das geringste Gebot, so dass der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen ist. Dagegen erinnern die Schuldner auch nichts.

11 4. Nach alledem sind gemäß § 101 Abs. 2 ZVG unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts die gegen den Zuschlagsbeschluss erhobenen Beschwerden zurückzuweisen.

IV.

12 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in dem Verfahren der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschluss vom - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).

13 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG.

Fundstelle(n):
EAAAE-50656