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Rentenanpassung nach Verschmelzung
Zum Schutz der Betriebsrentenansprüche vor inflationsbedingtem Verfall ist ein Arbeitgeber, sofern seine wirtschaftliche Lage dem nicht entgegensteht, alle drei Jahre zur Anpassung der Betriebsrente an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust verpflichtet. Diese aus § 16 BetrAVG resultierende Verpflichtung, die durch die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens begrenzt ist und sich dabei sowohl hinsichtlich eines möglichen Kaufkraftverlusts wie auch der zu bestimmenden reallohnbezogenen Obergrenze am Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungstermin zu orientieren hat, trifft dabei allein den Versorgungsschuldner. Ist dieser aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen hervorgegangen, die in dem für eine Anpassungsprüfung maßgebliche...