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Haftungserleichterung für einen GbR-Gesellschafter
Ein GbR-Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 708 BGB). Damit ist der Gesellschafter zwar von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit (§ 277 BGB); vielmehr wird seine Haftung für vertragswidriges Verhalten bei leichter Fahrlässigkeit eingeschränkt, indem sie an die Stelle der nach allgemeinem Schuldrecht maßgebenden verkehrserforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) den Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten setzt. Im Haftungsfall muss ein Gesellschafter allerdings beweisen, dass er in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwendet. An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass der Gesellschafter sic...