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Delisting erfordert kein Pflichtangebot des Mehrheitsaktionärs
Der BGH hat seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der für den Rückzug einer AG von der Börse (reguläres Delisting) ein Beschluss der Hauptversammlung und ein Pflichtangebot der AG oder des Hauptaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre erforderlich sind. Hintergrund der geänderten Rechtsprechung ist eine Entscheidung des , 1 BvR 1569/08 NWB FAAAE-13218), in welcher der Widerruf der Börsenzulassung grds. nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts (Art. 13 GG) der Aktionäre berührt und deshalb das nach bisheriger Rechtsprechung verlangte Pflichtangebot an die übrigen Aktionäre vom GG nicht verlangt wird ( NWB LAAAE-48867).
Hauptgründe eines Rückzugs von der Börse sind die hohen Kosten, die eine...