Kein Kindergeld bei trotz Aufforderung nicht nachgewiesenem ernsthaften und nachhaltigen Besuch einer Schule für Erwachsenenbildung
Leitsatz
1. Besucht ein volljähriges Kind zur Vorbereitung auf die Reifeprüfung eine Schule für Erwachsenenbildung, so befindet es
sich kindergeldrechtlich in Berufausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn es sich ernsthaft und
nachhaltig auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet; dafür trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungs- bzw.
Beweislast.
2. Das Kind kann nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden, wenn ernsthafte und nachhaltige Ausbildungsbemühungen
nicht nachgewiesen werden, Anzeichen dafür vorliegen, dass die Schulausbildung schon vor dem von der Schule vorab bescheinigten
voraussichtlichen Ende des Schulbesuchs beendet worden ist, und wenn zudem ein an die Schule gerichtetes Auskunftsersuchen
betreffend den tatsächlichen Schulbesuch des Kinds wegen fehlender Zustimmung des Kinds von der Schule aus datenschutzrechtlichen
Gründen nicht beantwortet worden ist.
Fundstelle(n): IAAAE-50513
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Sächsisches FG, Urteil v. 19.11.2013 - 6 K 826/13 (Kg)
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