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StuB Nr. 23 vom Seite 924

Krankheitskosten als Betriebsausgaben/Werbungskosten

Bei einer psychischen oder psychosomatischen Krankheit wie „Burn-out“, die zumindest auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, handelt es sich nach Auffassung des FG München ( NWB OAAAE-40895, BFH-Az.: VI R 36/13) nicht um eine zur Abzugsfähigkeit der Kosten der Heilung als Werbungskosten berechtigende typische Berufskrankheit. Darüber hinaus scheide eine Aufteilung der Aufwendungen zur Heilung einer psychischen oder psychosomatischen Krankheit und deren anteilige Berücksichtigung wegen auch beruflicher Veranlassung aus. Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Krankheitskosten sei – außer bei einer typischen Berufskrankheit – durch die Normierung bei den agB abschließend geregelt.

Praxishinweis

Die entscheidende Rechtsfrage ist, ob ein Burn-out durch die Arbeitstätigkeit verursacht wurde. Zwar lehnt dies das FG München ab; das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Mit Spannung bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten. Vergleichbare Sachverhalte sollten offengehalten werden. Dies gilt insbesondere auch, weil das (

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