Die Kommission stützt ihre Klage wegen Nichteinhaltung der Mehrwertsteuerrichtlinie durch die französische Regelung, nach der auf die Lieferung elektronischer Bücher ab dem ein ermäßigter Steuersatz von 7 % und ab dem von 5,5 % anwendbar ist, auf eine einheitliche Rüge.
Nach Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie seien die ermäßigten Steuersätze nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar. Die Lieferung von digitalen Büchern sei in Kategorie 6 von Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie aber nicht als Lieferung genannt, auf die ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz anwendbar sei. Auf sie sei daher der Mehrwertsteuer-Normalsatz gemäß Art. 96 der Mehrwertsteuerrichtlinie anzuwenden. Dies werde bestätigt durch Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2, der die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen ausdrücklich ausschließe. Im Übrigen habe der Mehrwertsteuerausschluss am einstimmig Leitlinien angenommen, nach denen die ermäßigten Mehrwertsteuersätze auf die Lieferung digitaler Bücher nicht anwendbar seien.
Entgelt; Finanzierungsleasingvertrag; Kündigung; Lieferung; Vertrag
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