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Begünstigung für Familienwohnheime
Keine Steuerfreiheit bei freigebigen Zuwendungen von Zweit- oder Ferienwohnungen zwischen Eheleuten
Die Steuerfreiheit für freigebige Zuwendungen von Familienwohnheimen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 ErbStG a. F. ist nach Sinn und Zweck der Befreiung und aus verfassungsrechtlichen Gründen einschränkend auszulegen. Sie erfasst nur solche Familienwohnheime, die den Lebensmittelpunkt der Eheleute/Familie darstellen. Die Schenkung von Zweit- oder Ferienwohnungen ist nicht begünstigt.
Ausgangsfall
Der Kläger des Ausgangsverfahrens übertrug seiner Ehefrau im Jahr 2008 im Wege der Schenkung ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück auf Sylt gegen Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts. Das Finanzamt setzte unter Berücksichtigung eines Grundstückswerts von rund 1.200.000 € Schenkungsteuer in Höhe von gut 285.000 € fest, wovon wegen des Wohnrechts ein Betrag von etwa 108.000 € zinslos gestundet wurde (nach § 25 Abs. 1 ErbStG a. F.).
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht versagte die begehrte Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ErbStG a. F., weil kein Familienwohnheim übertragen worden sei. Das Haus habe am Übertragungsstichtag nicht den Lebensmittelpunkt der Familie des Klägers gebildet, sondern sei ein nicht begünstigtes Feriendomizil gewesen.
Entscheidung des BFH
Der BFH teilt die Auffassung des F...