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Keine flächenbezogene Vorsteueraufteilung in Spielhallen
Anforderungen an einen „sachgerechten“ Aufteilungsmaßstab
§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ordnet an, dass die Aufteilung der abziehbaren Vorsteuer nur nach einem Umsatzschlüssel zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Für Immobilien bedeutet dies im Regelfall eine Aufteilung nach einem Flächenschlüssel. Mit Urteil vom - Rs. C-511/10, BLC Baumarkt, hat der EuGH entschieden, dass diese Regelung im deutschen Recht dann zulässig ist, wenn die herangezogene Methode eine präzisere Bestimmung des Verhältnisses der abziehbaren Vorsteuer gewährleistet. Der BFH hat in seiner Entscheidung nunmehr die Situation umgekehrt. Im Streitfall ist nicht vorrangig der Flächenschlüssel anzuwenden, sondern ein Umsatzschlüssel.
Der Sachverhalt des Streitfalls
Der Kläger betrieb 1997 bis 2004 fünf Spielhallen in gemieteten Räumlichkeiten. Dort waren Geldspiel- und andere Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt. In den einzelnen Spielhallen war der Bereich, in dem sich die Geldspielgeräte befanden, jeweils ca. 20 m 2 groß. Er war durch Stellwände oder größere Pflanzen vom übrigen Ladenlokal abgetrennt. Im übrigen Teil der jeweiligen Spielhalle befanden sich die Unterhaltungsspielgeräte. Bezogen auf alle Spielhallen verteilten sich die ...