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Weitere Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Eheleuten
BFH stärkt Patchworkfamilien auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften
Ein Kindergeldanspruch besteht nicht nur für die eigenen Kinder, sondern nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten (sog. Zählkinder). Diese Regelung führt bei mehr als zwei Kindern zu einer Erhöhung des Kindergeldes. Streitig war, ob diese für Ehegatten günstige Regelung aufgrund des Gleichheitsgebots auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften entsprechend anzuwenden ist. Der BFH hat dies bejaht: § 2 Abs. 8 EStG i. d. F. des Gesetzes vom (BGBl 2013 I S. 2397) findet auch bei noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung (§ 52 Abs. 2a EStG). Der BFH hat mit seinem Urteil entschieden, dass diese Anwendungsregelung auch für Kindergeldfestsetzungen gilt.
Einkommensteuerrechtliche Gleichstellung gesetzlich angeordnet
Als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG, aus Gleichheitsgründen auch eingetragenen Lebenspartnern den Eheleuten zustehenden Splittingtarif zu gewähren, hat der Gesetzgeber u. a. in § 2 Abs. 8 EStG i. d. F. des Gesetzes vom (a. a. O.) angeordnet, dass alle im Einkommensteuergesetz enthaltenen Vergünstigungen bzw. Regelungen für Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Nach § 52 Abs. 2a EStG gilt diese Regelun...