Während Insolvenzverfahren entstandene Erbschaftsteuer
Leitsatz
Zu den Konsequenzen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 18 Abs. 1 InsO.
Ist dem Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft/Vermächtnis zugefallen, steht die Annahme oder Ausschlagung
dem Schuldner selbst zu. Wird die Erbschaft angenommen, stellt die ErbSt eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO dar.
Die Steuerschuld als Masseverbindlichkeit ist grds. mit Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.
Eine Steuerforderung, die bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens den Rang einer Masseforderung eingenommen hat, kann
nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder durch Bescheid gegenüber dem Schuldner festgesetzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2646 Nr. 44 ErbBstg 2014 S. 4 Nr. 1 ErbStB 2014 S. 38 Nr. 2 RAAAE-50147
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 12.07.2013 - 3 K 436/12
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