Kindergeld, anteiliger Jahresgrenzbetrag der Einkünfte und Bezüge
Leitsatz
1. Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b oder c
EStG (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. Warten auf einen Ausbildungsplatz) nicht aus.
2. Zwar ist die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes antragsabhängig. Allerdings steht es nicht zur Disposition des
Kindergeldberechtigten, im Wege der Gestaltung die Höhe des zu berücksichtigenden Jahresgrenzbetrags sowie die Höhe der in
die Grenzbetragsberechnung einzubeziehenden Einkünfte und Bezüge zu beeinflussen.