Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Leitsatz
1. Legt man den Pfändungsschutzantrags des Antragstellers als Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der oben
bezeichneten Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus, ist festzustellen, dass dieser Antrag gem. § 69 Abs. 3 S. 1 FGO unstatthaft
ist, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (bislang) nicht mit Einspruch vom Antragsteller angefochten wurde.
2. Dem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung fehlt zur Gewährleistung des Pfändungsschutzes für das Guthaben
auf dem Girokonto das Rechtsschutzbedürfnis, da vom Antragsteller keine Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto
beantragt wurde.
3. Ausnahmsweise kann vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung
bzw. Aufhebung der Vollziehung, sondern wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Rechtschutzbegehren trotz § 114 Abs.
5 FGO gleichzeitig auch durch einstweilige Anordnung gewährt werden.
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