Als Sonderfahrzeuge in diesem Sinne gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen festverbundenen
Einrichtungen nur für einen der in § 3 Nr. 7 KraftStG bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind.
Mit dieser gesetzlichen Voraussetzung hat der Gesetzgeber dem Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift gewollt enge Grenzen
gesetzt.
Fahrzeuge, die auch in Betrieben eingesetzt werden können, die keine landwirtschaftlichen Betriebe sind, sind daher keine
Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i. S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG.
Fundstelle(n): EAAAE-50134
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 19.07.2012 - 14 K 9/12
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