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Lohnsteuer | Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Nach dem begründet ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Nach dieser Entscheidung, die im Zusammenhang mit dem Urteil zu VI R 59/12 NWB ZAAAE-50007 desselben Tages gesehen werden muss, wird die Abordnung für drei Jahre als nur vorübergehend angesehen, während nach dem Urteil eine Verweildauer von vier Jahren eine auf Dauer angelegte regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Damit nehmen diese Entscheidungen bereits die neue, ab 2014 geltende Rechtslage vorweg. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung un...