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Umsatzsteuerbefreiung von Beratungsleistungen für Investmentfonds gem. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG
Zugleich Besprechung des IV D 3 – S 716-h/08/1002
Geldgeschäfte unterfallen im Umsatzsteuerrecht regelmäßig der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 UStG. Hintergrund ist, dass zwar ein Leistungsaustausch stattfindet, ein Endverbrauch hingegen regelmäßig nicht erfolgt (so auch Heidner, in: Bunjes, UStG, 12. Aufl. 2013, § 4 Nr. 8 Rn. 2). Da mit einer Steuerbefreiung einhergehend auch der Verlust des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG verbunden ist, wird in der Praxis häufig versucht, Eingangsleistungen steuerfrei zu erlangen, um die Umsatzsteuer als zusätzlichen Kostenfaktor zu vermeiden. Von besonderer Bedeutung kann hierbei der Bezug von Beratungsleistungen sein, welche Grundsätzlich denselben Tatbestand zum Gegenstand haben wie das steuerbefreite Hauptgeschäft des Leistungsempfängers. Eine solche Konstellation liegt häufig im Kapitalanlagebereich vor und war auch Gegenstand jüngst ergangener Rechtsprechung, die nun in einer Änderung des UStAE mündet.
A. Sachverhalt und Urteile
Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG; Leistungsempfängerin), die einen Publikumsfonds als Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften verwaltete, von einer anderen Gesellschaft (Leistungserbringerin) beraten. ...