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BMF beharrt auf Besteuerung von Laborärzten
zur Anpassung des UStAE
Mit aktuellem Schreiben äußert sich das BMF – zumindest in den Vorbemerkungen – zur Steuerbefreiung von laborärztlichen Leistungen. Allen Hoffnungen zum Trotz bekräftigt die oberste Finanzbehörde ihre bisherige Auffassung zur Steuerpflicht. In der Folge wird auch der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für medizinisch-technische Assistenten beschränkt.
A. Gesetzlicher Hintergrund
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG grundlegend neu gefasst. Unterschieden wird dabei zwischen Heilbehandlungen durch Ärzte (Buchst. a) und durch Krankenhäuser (Buchst. b). Für die zweite Variante ist es daher erforderlich, dass eine anerkannte Einrichtung vorliegt. Das stellt ein Problem für alle Mediziner dar, denen die Finanzverwaltung die Einordnung unter Buchst. a) verwehrt. Dann nämlich müssen sie für die Steuerbefreiung ihrer Behandlungen im Rahmen einer Einrichtung nach Buchst. b) tätig werden.
B. Ergänzung der Verwaltungsauffassung
Die Änderung des UStAE ist im Kern derart knapp, dass sie hier im Wortlaut (ohne Fundstellen) wiedergegeben werden kann.
Zur Klarstellung wird Abschnitt 4.14.4. Abs. 11 siebenter Spiegels...