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Entfernungspauschale – Mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend, eine andere Straßenverbindung kann nur dann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird.
Das FG Mecklenburg-Vorpommern entschied mit NWB OAAAE-47748, dass die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgebend ist, wenn diese über eine mautpflichtige Straße führt. Im Urteilsfall erklärte der Steuerpflichtige Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte in Rostock als Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und legte die tatsächlich gefahrene Strecke (einfache Entfernung 22 km, 29 Minuten Fahrzeit) zugrunde. Das Finanzamt erkannte allerdings nur eine Entfernung von 11 km (Fahrzeit 14 Minuten) bei der Berechnung der Entfernungspauschale an. Hierbei legte das...