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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 56/12

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

Entfernungspauschale

mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Leitsatz

1. Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die kürzeste Straßenverbindung über eine mautpflichtige Straße führt.

2. Eine längere Strecke ist nicht deswegen als „verkehrsgünstiger” i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG anzusehen, weil sie wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist.

3. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob Mautgebühren als Kosten für Straßennutzung von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst werden oder als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2013 S. 3738
NWB-Eilnachricht Nr. 49/2013 S. 3806
StBW 2013 S. 1048 Nr. 23
OAAAE-47748

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.06.2013 - 3 K 56/12

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