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Erbschaftsteuer – Änderungen durch das AmtshilfeRLUmsG (FinMin)
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat zur Anwendung der § 13a und § 13b ErbStG in der Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG Stellung genommen. Behandelt wird insbesondere die Änderung beim Verwaltungsvermögen ( 3 - S 3812b/11 NWB RAAAE-48489).
Hintergrund: Durch Art. 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom (BGBl 2013 I S. 1809) sind § 13a Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 5 und § 13b Abs. 2 Satz 2, 3 und 7 ErbStG geändert worden. Die geänderten Vorschriften sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 8 ErbStG).
Quelle: NWB Datenbank