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Haustürgeschäft; | unzulässiger Zusatz in Widerrufsbelehrung (§ 355 BGB)
Die einem Verbraucher mit dem Zusatz, der Lauf der Widerrufsfrist beginne ,,. . . nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde'', erteilte Widerrufsbelehrung entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 2 Abs. 1 Satz 3 HausTWG a. F. = § 1b AbzG a. F.). Die Zulässigkeit dieses Zusatzes lässt sich auch nicht im Hinblick auf diejenigen Fälle bejahen, in denen der Verbraucher den Auftrag erst nach Inanspruchnahme einer Überlegungsfrist erteilt und der Vertragsgegner ihn deshalb die Widerrufsbelehrung bereits vorab unterzeichnen lässt. Denn die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluss entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen ().