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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 3 R 485/12 B ER

Gesetze: SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28p; SGB IV § 28f Abs. 2; AÜG § 9 Nr. 2 S. 1; AÜG § 10 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 4; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 4

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Abschluss einer Betriebsprüfung durch Verwaltungsakt vermittelt grundsätzlich eine geschützte Rechtsposition.

2. Ein Summenbescheid gem § 28f Abs 2 Satz 1 SGB IV setzt neben der Verletzung der Aufzeichnungspflicht eine Kausalität des Verstoßes mit der nicht geklärten Beitragsgrundlage voraus.

3. Feststellungen des Instituts für Arbeits- und Berufsforschung (IAB) können nicht als feststehende Werte, wie zB im Rahmen eines antizipierten Sachverständigengutachtens herangezogen werden, da das IAB eigene Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, die als Beigeladene und mögliche Beitragsgläubigerin Beteiligte des Verfahrens ist, ausführt.

4. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist als Grundlage der Streitwertfestsetzung ein Viertel der streitigen Beitragsforderung anzusetzen (ständige Rechtsprechung des Senats; zB Beschluss vom - L 3 R 408/09 B ER).

Fundstelle(n):
CAAAE-49667

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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.10.2013 - L 3 R 485/12 B ER

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