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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 4 KR 81/12

Gesetze: KHEntgG § 7; KHEntgG § 9; SGB V § 109

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Harnwegsinfekt (N39.0) kann nur kodiert werden, wenn sich aus der Krankenhausdokumentation entsprechende Beschwerden und Symptome oder eine darauf gerichtete Behandlung ableiten lässt.

2. Die Sekundärkodes B95.6! und B96.2! sind in Verbindung mit der Nebendiagnose R82.7 nicht kodierfähig, weil zwischen beiden kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Erregerkodes sind nach den DKR 2005 nur kodierfähig, wenn sie eine klinische Bedeutung haben, dh eine Primärerkrankung verursacht und eine erregerbezogene Behandlung bzw weiterführende Diagnostik erfordert haben.

Fundstelle(n):
NAAAE-49659

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.06.2013 - L 4 KR 81/12

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