§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann nur insoweit wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht, nämlich Art. 18 und 21 AEUV bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, unangewendet bleiben, soweit freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger betroffen sind, die einen ausreichenden Bezug zum innerdeutschen Arbeitsmarkt haben. Ob eine geringfügige Beschäftigung von unter 15 Stunden wöchentlich einen ausreichenden Bezug zum Arbeitsmarkt darstellen kann, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
Fundstelle(n): WAAAE-49643
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 21.10.2013 - 7 AS 1144/13 B ER
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