1. Wenn sich ein Leistungsträger bei der Rückabwicklung einer vorläufigen Entscheidung fälschlicherweise auf §§ 45 oder 48 SGB X oder § 50 SGB X beruft, ist dies in der Regel unschädlich, da es sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage nur um ein (dann fehlerhaftes) Begründungselement handelt, was sich bei gebundenen Entscheidungen nicht auswirkt.
2. Eine unerlaubte Ortsabwesenheit ist nicht ab dem Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit deswegen unbeachtlich, weil ab diesem Zeitpunkt der Hilfebedürftige nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar war. Denn maßgebend für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4a SGB II ist der Verstoß gegen die Pflicht zur Erreichbarkeit. Erst wenn die Erreichbarkeit wiederhergestellt ist, entfällt die Ausschlussregelung aus § 7 Abs. 4a SGB II.
Fundstelle(n): MAAAE-49642
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 17.10.2013 - 3 AS 18/12 B PKH
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