Gesetze: SGB III (in der vom bis geltende Fassung) § 144 Abs. 1 S. 1; SGB III (in der vom bis geltende Fassung) § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Leitsatz
Leitsatz:
1. Das durch den Entzug der Fahrerlaubnis eingetretene Unvermögen eines Arbeitnehmers, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten als Kraftfahrer weiter nachzukommen, berechtigt, wenn der Arbeitnehmer es zu vertreten hat und er anderweitig nicht eingesetzt werden kann, im Allgemeinen zur Kündigung. Das vom Arbeitnehmer zu vertretende Unvermögen ist daher vertragswidriges Verhalten.
2. Ein Arbeitnehmer, der zur Führung von Kraftfahrzeugen verpflichtet war, hat dafür Sorge zu tragen, nach Straßenverkehrsrecht hierzu berechtigt zu bleiben. Er hat daher nicht nur wie jedermann Verkehrsverstöße zu unterlassen; gegenüber dem Arbeitgeber trifft ihn die Nebenpflicht, jegliche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung des Fahrerlaubnis führen könnten.
3. Grob fahrlässig ist im Allgemeinen ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt ist, wenn also schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Sie liegt etwa dann vor, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit in Folge vertragswidrigen Verhaltens so nahe lag, dass diese Möglichkeit nicht außer Betracht bleiben durfte; entscheidend ist immer, dass die drohende Entwicklung dem Arbeitslosen bekannt sein musste, ihm mithin vorzuwerfen ist, diese Entwicklung nicht berücksichtigt zu haben.
4. Selbst wenn ein Arbeitgeber aus dem straßenverkehrsrechtlichen Fehlverhalten seines Arbeitnehmers Nutzen gezogen haben sollte, bliebe dennoch das Vorhandensein der Fahrerlaubnis zur Erfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht Geschäftsgrundlage des mit dem Arbeitnehemr bestehenden Arbeitsvertrages.
Auch das Bestehen der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Unterlassung von Handlungen, die die Fahrerlaubnis in Wegfall bringen, bliebe davon unberührt. Ob eine andere Einschätzung jedenfalls dann gerechtfertigt wäre, wenn der Arbeitgeber um eines wirtschaftlichen Vorteils Willen grob eigennützig und unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses den Arbeitnehmer vorsätzlich zu einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit nötigt, kann vorliegend offen bleiben.
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