1. Hoheitliches Handeln durch Erlass einer Verfügung stellt gegenüber dem Herbeiführen einer Vereinbarung nicht das mildere Mittel dar.
2. Ein Vorrang des Erlasses eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes gegenüber dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung lässt sich nicht begründen.
3. Die Regelungen über die Eingliederungsvereinbarung in § 37 SGB III sind nicht unvereinbar mit dem Grundgesetz.
4. Aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB III geht unzweideutig hervor, dass die Potentialanalyse "unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung" zu erfolgen hat. Für die Forderung, sie müsse vor einzelnen Entscheidungen und insbesondere vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wiederholt werden, gibt es keine Rechtsgrundlage.
5. Die Androhung von Sanktionen verstößt nicht gegen die guten Sitten. Der Hinweis auf gesetzliche Rechtsfolgen [hier die Einstellung der Arbeitsvermittlung auf der Grundlage von § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III] ist nicht nur rechtlich nicht zu beanstanden, sondern kann als Voraussetzung für eine mögliche spätere Sanktion im Falle eines Pflichtverstoßes sogar erforderlich sein.
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