1. Für einen Anspruch auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer kam es nicht darauf an, dass überhaupt, das heißt zu einem beliebigen Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit, ein Anspruch auf 120 Tage Arbeitslosengeld bestand oder hätte geltend gemacht werden können. Vielmehr musste der Arbeitnehmer einen solchen Anspruch im Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Beschäftigung haben.
2. Die nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III geregelte Zulassung eines verspäteten Antrags zur Vermeidung unbilliger Härten bedeutet nur, dass ein verspäteter Antrag, der im Fall der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer grundsätzlich vor der Aufnahme der schlechter bezahlten Beschäftigung, als leistungsbegründendes Ereignis im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III, gestellt werden muss, Berücksichtigung finden kann. Die Härtefallregelung bedeutet aber nicht, dass auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 421j SGB III a. F. verzichtet werden kann.
3. Eine Anwendung von § 280 BGB über die Fälle hinaus, in denen entweder in sozialrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich auf diese Vorschrift, zumindest aber auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen wird, oder in denen eine dem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehung besteht, ist nicht gerechtfertigt. Denn eine Erstreckung des Anwendungsbereiches von § 280 BGB auf alle Sozialrechtsverhältnisse würde das im öffentlichen Recht ausdifferenzierte Fehlerfolgensystem weitgehend obsolet machen.
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