1. Bei einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist die Erstattungsforderung bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zusätzlich zu berücksichtigen, weil sie auf dasselbe wirtschaftliche Ziel wie die Aufhebungsentscheidung gerichtet ist .
2. Wenn die Vorinstanz eine Tatsache, die eine Entscheidung in dem Berufungsverfahren über eine in Betracht kommende Rechtsfrage erst ermöglicht, nicht festgestellt hat, fehlt es an der konkreten Klärungsfähigkeit. Denn die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung besitzt, hat auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu erfolgen.
3. Eine Erkrankung bedingt nicht zwingend eine Reiseunfähigkeit. Der Umstand einer Erkrankung ist in der Regel noch nicht einmal geeignet, Indiz für eine Reiseunfähigkeit zu sein.
Fundstelle(n): HAAAE-49635
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 14.09.2012 - 3 AS 8/12 NZB
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