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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 19 AS 2377/13 B ER L 19 AS 2378/13 B PKH

Leitsatz

Leitsatz:

1) Ein Antragsteller kann sich nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 letzte Alternative SGB II nicht gegen das Angebot ("Heranziehung") zu einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d Abs. 1 SGB II wehren, sondern erst gegen einen darauf aufbauenden Absenkungs- bzw. Sanktionsbescheid nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 31a SGB II.

2) Selbst wenn man bereits allein in dem Angebot auf eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d Abs. 1 SGB II einen (auch) belastenden Verwaltungsakt erblickt, muss ein Antragsteller für den von ihm begehrten vorbeugenden (Eil-)Rechtsschutz ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse glaubhaft machen, wonach er auf einen nachträglichen Rechtsschutz nicht verwiesen werden darf.

Fundstelle(n):
UAAAE-49622

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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.09.2013 - L 19 AS 2377/13 B ER L 19 AS 2378/13 B PKH

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