1. Sind Statusfeststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht im Streit, darf sich die Behörde bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht grundsätzlich darauf beschränken, Befundberichte behandelnder Ärzte einzuholen und die vorliegenden ärztlichen Unterlagen durch den versorgungsärztlichen Dienst auszuwerten.
2. Behördliche Sachverhaltsermittlungen vom Schreibtisch aus sind in dem durch medizinische Fragen geprägten Gebiet des Schwerbehindertenrechts in der Regel nicht ausreichend. Der versorgungsärztliche Dienst hat in solchen Fällen regelmäßig eigene ärztliche Untersuchungen vorzunehmen.
3. Der versorgungsärztliche Dienst kann ärztliche Untersuchungen zum Zwecke der medizinischen Sachverhaltsaufklärung in der Regel schneller und effizienter als ein Gericht durchführen, das regelmäßig auf die Einholung externer medizinischer Sachverständigengutachten angewiesen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAE-49610
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.04.2013 - L 13 SB 73/12
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