BGH Beschluss v. - IX ZR 77/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach zwischen den Parteien kein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist.

3 Das Berufungsgericht ist entgegen den Rügen der Beschwerde nicht davon ausgegangen, dass ein zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossener Beratungsvertrag unwirksam gewesen wäre. Es hat vielmehr in Einklang mit der von der Beschwerde angeführten Entscheidung, wonach das Verbot widerstreitender Interessen dem Rechtsanwalt nicht bereits den Abschluss eines Anwaltsvertrags, sondern ein Tätigwerden in den widerstreitenden Angelegenheiten untersagt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1298 Rn. 25), lediglich angenommen, dass die Beklagte nicht in der Lage war, auch die Interessen des Klägers zu vertreten und zu schützen. Auch wenn das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nicht den Abschluss des Anwaltsvertrags verbietet (vgl. BVerfG, aaO), wird ein Rechtsanwalt gleichwohl die Eingehung derartiger Vertragsverhältnisse tunlichst vermeiden, weil er sämtliche Mandate beenden muss, sobald er die widerstreitende Interessenlage erkennt (vgl. BVerfG, aaO). Bei dieser Sachlage ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

4 2. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

5 Soweit sich der Kläger darauf beruft, ein Vertragsverhältnis der Parteien ergebe sich aus der in der Garantieerklärung zugunsten der Beklagten enthaltenen Zustellungsvollmacht, hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (, WM 2011, 1087 Rn. 13).

6 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
HAAAE-49554